Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 22.9.2011 – IV R 33/08 entschieden, dass die geänderte betriebsvermögensmäßige Zuordnung eines Wirtschaftsguts während des Bestehens einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung weder eine Entnahme beim abgebenden Betrieb noch eine Einlage beim aufnehmenden Betrieb i. S. d. § 4 Abs. 4a EStG darstellt, wenn der Vorgang zum Buchwert stattgefunden hat.
Mit Urteil vom 23.2.2012 – IV R 19/08 hat der BFH entschieden, dass § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG, der den Abzug der Schuldzinsen bei der Gewinnermittlung regelt, auch dann anzuwenden sei, wenn die Anschaffung/Herstellung der Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens durch die Belastung eines Kontokorrentkontos finanziert wird.
Das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 18.2.2013 – IV C 6 – S 2144/07/10001 setzt die Rechtsprechung nunmehr unter Änderung des BMF-Schreibens vom 17.11.2005 (BStBl I S. 1019) um.