Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hat in seinem Urteil vom 24.4.2012 – 15 K 234/11 entschieden, dass bei der Frage, ob Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sind, das verfügbare Nettoeinkommen des Steuerpflichtigen nicht durch geltend gemachte Investitionsabzugsbeträge (IAB) gemindert wird. Damit stellt sich das FG gegen die Auffassung der Finanzverwaltung (siehe Schreiben des BMF vom 7.6.2010 – IV C 4 – S 2285/
07/0006 :001).
Das BMF-Schreiben sieht vor, dass bei der Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens auch IAB berücksichtigt werden. Nach Auffassung des FG steht diese Regelung mit der Rechtsprechung des BFH zu § 33a EStG, die sich an der Rechtsprechung der Familiengerichte zur Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners orientiert und der sich der erkennende Senat anschließt, nicht in Einklang. Buchmäßige Gewinnminderungen haben auf das verfügbare Nettoeinkommen, das für unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit maßgeblich ist, keinen Einfluss.