Mit den Anforderungen des Nachweises der Investitionsabsicht hat sich das Finanzgericht Münster (FG) in seinem Urteil vom 15.8.2012 – 12 K 4601/11 F befasst.
Das FG führt aus, dass ein Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) bei einem Betrieb, dessen Eröffnung im Jahr des Investitionsabzugs noch nicht beendet ist, nicht in Anspruch genommen werden kann, sofern die Investitionsabsicht weder durch eine verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen noch durch andere Indizien hinreichend konkret feststellbar ist.
Die strengeren Anforderungen an die Glaubwürdigkeit der Absicht zu voraussichtlichen Investitionen sind vor allem deshalb erforderlich, weil die Plausibilität der Investition nicht anhand eines erprobten Betriebskonzeptes nachvollziehbar ist.
Das Gericht hält es für ausreichend, wenn der Nachweis der Investitionsabsicht bei noch zu eröffnenden Betrieben anders als durch eine verbindliche Bestellung geführt wird. Der Nachweis richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, welche die Feststellung erlauben, dass der Steuerpflichtige im Jahr, in welchem er den Investitionsabzugsbetrag geltend macht, ernsthaft und endgültig zur Anschaffung des Investitionsguts entschlossen war.
Durch Nichtausschöpfung der eigenen Möglichkeiten, die zur Finanzierung der Investition erforderlichen Mittel durch Einforderung der Kommanditeinlage zu beschaffen, hat die Klägerin (eine KG) als Gesellschaft nicht hinreichend konkret verdeutlicht, dass sie die Investition ernsthaft durchzuführen beabsichtigt und in der Lage ist, sie auch zu finanzieren. Die Revision ist beim BFH unter dem Az. IV R 38/12 anhängig.