Das Finanzgericht Münster (FG) hat in seinem Urteil vom 31.1.2013 – 3 K 2591/11 EW entschieden, dass ein Pferdezuchtbetrieb mit Spitzen-Deckhengst keine Einheitsbewertung im Einzelertragswertverfahren rechtfertigt.
Das FG ist der Meinung, dass die Pferdehaltung in der von der Klägerin betriebenen Form einschließlich der Deckhengsthaltung der landwirtschaftlichen Nutzung i. S. d. § 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a Bewertungsgesetz (BewG) zuzuordnen sei, da die Pferdehaltung auf einer ausreichenden Flächen- und Futtergrundlage erfolge. Demnach liegt auch hinsichtlich des Zuchtbetriebs keine sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung i. S. d. § 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. e BewG vor. Die Haltung eines Zuchttiers hat nicht die Annahme einer sonstigen landwirtschaftlichen Nutzung zur Folge.
Auch gehört die Deckhengsthaltung mit dem Ziel der Samengewinnung für die eigenen Zuchtstuten und für fremde Muttertiere nicht zum Katalogbestand des § 62 BewG. Dieser Katalog ist zwar nicht abschließend, was jedoch zu keinem anderen Ergebnis führt.
Zwar sind Besamungsstationen als sonstige landwirtschaftliche Nutzung gemäß § 62 Abs. 1 BewG zu erfassen, doch ist eine Besamungsstation vorliegend nicht vorhanden. Auch liegt keine der Führung einer Besamungsstation vergleichbare Sachlage vor, sodass auch deshalb keine sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung gegeben ist. Die Tatsache, dass ein besonders erfolgreiches Zuchttier gehalten wird, rechtfertigt nicht die Annahme einer sonstigen landwirtschaftlichen Nutzung. Die Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen II R 9/13 anhängig.