Nach § 4 Nr. 26 Umsatzsteuergesetz (UStG) ist die ehrenamtliche Tätigkeit von der Umsatzsteuer befreit, sofern sie für juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgeübt wird (§ 4 Nr. 26 Buchst. a UStG) oder wenn das gezahlte Entgelt nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für das Zeitversäumnis besteht (§ 4 Nr. 26 Buchst. b UStG).
Liegt ein eigennütziges Erwerbsstreben oder eine Hauptberuflichkeit vor bzw. wird der Einsatz nicht für eine fremdnützig bestimmte Einrichtung erbracht, kann unabhängig von der Höhe der Entschädigung nicht von einer ehrenamtlichen Tätigkeit ausgegangen werden. Davon ist vor allem dann auszugehen, wenn der Zeitaufwand der Tätigkeit auf eine hauptberufliche Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung hindeutet.
Die obersten Finanzbehörden der Länder sind zu dem Ergebnis gekommen, den mit dieser Problematik befassten Abschnitt 4.26.1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) zu ändern.