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Vereinfachungsregelung für Landwirte

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben beschlossen, Abschnitt 24.6 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses zu ändern (siehe Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 25.3.2013 – IV D 2 – S 7410/07/10016-02). Nunmehr wird klargestellt, dass lediglich Leistungen unter die Vereinfachungsregelung fallen, die einen engen Bezug zur eigenen land- und forstwirtschaftlichen Erzeugertätigkeit des Unternehmers aufweisen. Nicht darunter fallen z. B. Umsätze aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage und die umsatzsteuerpflichtige Vermietung oder Verpachtung von Wirtschaftsgütern. Die neuen Regelungen des BMF-Schreibens sind auf die nach dem 31.12.2010 ausgeführten Umsätze anzuwenden. Bei den vor dem 1.4.2013 ausgeführten Umsätzen wird es auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers nicht beanstandet, wenn der Unternehmer Abschn. 24.6 Abs. 2 UStAE in der bis zum 24.3.2013 geltenden Fassung mit der Maßgabe anwendet, dass es sich bei dem in Nr. 1 genannten Umsatzbetrag (4.000 Euro) um einen Nettobetrag handelt.