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Abholung und Entsorgung von Speiseabfällen: keine landwirtschaftliche Dienstleistung

Die Abholung und Entsorgung von Speiseabfällen aus Restaurants und Großküchen stellt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24.1.2012 – V R 34/11 keine landwirtschaftliche Dienstleistung dar.

Daraus folgt, dass insoweit die Pauschalbesteuerung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) nicht greift und diese Umsätze der Regelbesteuerung unterliegen.

Im betreffenden Fall betrieb der klagende Landwirt einen Mastbetrieb für Rinder und Schweine. Gegen Bezahlung holte er Speiseabfälle von Großküchen und Restaurants ab. Die Entsorgung dieser Speiseabfälle unterwarf der Landwirt der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 UStG. Das Finanzamt besteuerte diese Leistung jedoch mit dem Regelsteuersatz.

Der BFH hat die Anwendung der Pauschalbesteuerung gemäß § 24 Abs. 1 UStG hier verneint. Begünstigt seien unter Hinweis auf den unionsrechtlichen Rahmen der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) nur die landwirtschaftlichen Dienstleistungen gem. Art. 295 Abs. 1 Nr. 5 MwStSystRL, sofern sie in Anhang VIII dieser Richtlinie genannt sind. Eine Ausdehnung des § 24 UStG auf die vom Kläger erbrachte Speiseresteentsorgung als „landwirtschaftliche Dienstleistung“ sei nicht möglich, da sie im Anhang VIII zur MwStSystRL nicht ausdrücklich genannt sei.

Kurz zuvor hatte der BFH bereits entschieden, dass die Abholung von Klärschlamm durch einen Landwirt, der diesen auf seinen Feldern als Dünger nutzte, als Entsorgungsleistung ebenfalls nicht der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterliegt (BFH vom 23. 1. 2013 – XI R 27/11).