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Absetzungen für Substanzverringerung beim Kiesabbau

Streitig war im Urteil des Finanzgerichts München (FG) vom 6.11.2012 – 13 K 943/09, ob durch den Abbau von Kiesvorkommen Absetzungen für Substanzverringerung (AfS) bzw. Teilwertabschreibungen auf das Wirtschaftsgut „Kiesvorkommen“ zulässig sind. Das FG hat ausgeführt, dass Grund und Boden und das Kiesvorkommen steuerlich nach der Aufschließung zwei selbstständige Wirtschaftsgüter sind, die auch verschiedenen Vermögenssphären angehören können. Wenn sich unter einem Grundstück des landwirtschaftlichen Betriebsvermögens ein Kiesvorkommen befindet, konkretisiert sich dieses mit Beginn seiner Verwertung im Privatvermögen.

Der Grundsatz, dass die in § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz, § 11d Abs. 2 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung vorgesehene Abbaubesteuerung durch die Einlagebewertung nicht umgangen werden kann, gilt nicht nur bei der Einlage eines im Privatvermögen entdeckten Kiesvorkommens in ein Einzelbetriebsvermögen.

Der gleiche Grundsatz gilt auch dann, wenn ein Steuerpflichtiger ein Kiesvorkommen unentgeltlich in eine neu gegründete Personengesellschaft einlegt, an der er zu 100 % beteiligt ist. Auch dann dürfen von dem Einlagewert des Kiesvorkommens keine aufwandswirksamen Absetzungen für Substanzverringerung oder Teilwertabschreibungen vorgenommen werden.

Ob dies auch gilt, wenn an der Gesellschaft fremde Dritte beteiligt sind bzw. dann nur insoweit, als dem einbringenden Gesellschafter die Einkünfte aus dem Abbau des Bodenschatzes auch nach der Einbringung zuzurechnen sind, konnte im vorliegenden Fall offen bleiben.