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Altenteiler: Steuerermäßigung für Handwerksleistungen im Haushalt

Ein Altenteiler kann für empfangene Sachleistungen, die er als wiederkehrende Bezüge versteuert, die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen im Haushalt geltend machen, sofern sie auf seinen Haushalt entfallen und die Person, die die Sachleistungen hinsichtlich der Altenteilsverpflichtung erbringt, alle Voraussetzungen der Steuer-ermäßigung erfüllt. So hat das Finanzgericht Niedersachsen (FG) im Urteil vom 16.1.2013 – 2 K 239/12 entschieden.

Wenn demnach Kinder ihren Eltern per Altenteil ein lebenslanges Wohnrecht einräumen, so können die Eltern auf handwerkliche Leistungen die Steuerermäßigung geltend machen, auch wenn sie die Handwerkerrechnung nicht selbst zu bezahlen haben.

Geklagt hatte eine Rentnerin, die ihr Haus auf den Sohn übertragen und sich ein lebenslanges Wohnrecht gesichert hatte. Der Sohn hatte diesbezüglich eine „dauernde Last“ geltend gemacht. Das Finanzamt rechnete der Mutter den Vorteil als steuerpflichtiges Einkommen an.

Die Handwerkerrechnung wurde durch ihren Sohn beglichen. Das FG rechnete die Steuerermäßigung der Mutter zu, da sie indirekt durch die Handwerkerleistungen belastet würde.