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Eine Spanferkellieferung unterliegt dem allgemeinen Umsatzsteuersatz

Ausweislich seiner Gewerbeanmeldung handelte der Landwirt A mit Schweinefleisch und Wurstwaren. Spezialisiert war er auf die Spanferkelvermarktung und lieferte auf Bestellung verzehrfertige Spanferkel. Besteck, Tische und ggf. weiteres Personal wurden vom jeweiligen Kunden gestellt. A differenzierte hinsichtlich des anzuwendenden Steuersatzes zwischen der Lieferung der Spanferkel, die er mit 7 % Umsatzsteuer in Rechnung stellte, und der Zubereitung inklusive Grillanlagen und Brennmaterial, die er damals mit 16 % Umsatzsteuer in Rechnung stellte.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG, Entscheidung vom 31.7.2012 – 6 K 1120/12) führt aus, dass die Lieferung eines vorgegrillten Spanferkels dem regulären Steuersatz unterliegt, sofern der Steuerpflichtige das Schwein auf seinem Edelstahlgrill auf entsprechende Bestellung hin auf dem Anwesen seines Kunden fertig grillt und anschließend für die Gäste seines Kunden tranchiert.

In Auslegung des § 3 Abs. 9 Satz 4 und 5 Umsatzsteuergesetz (UStG) in der in den Streitjahren gültigen Fassung sowie unter Zugrundelegung der höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt das FG zu dem Ergebnis, dass in den Fällen, in denen der Landwirt das Spanferkel anlieferte und vor Ort mithilfe seiner mitgebrachten Edelstahlanlage und Brennmaterials fertig grillte und tranchierte, eine Abgabe zum Verzehr an Ort und Stelle vorliegt, die dem allgemeinen Umsatzsteuersatz unterliegt.

In den anderen Fällen jedoch, in denen ein Spanferkel an Restaurants und Hotels lediglich weiterveräußert wird, liegt eine Lieferung vor, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegt.