Nach dem Erlass des Finanzministeriums des Landes Schleswig-Holstein vom 8.6.2004 – VI 353 – S 3190 – 102 war der Feststellung des Einheitswerts für die wirtschaftliche Einheit des mit Windkraftanlagen bebauten Grundstücks die Grundstücksfläche zugrunde zu legen, die von dem Grundstückseigentümer an den Betreiber der Windkraftanlagen verpachtet worden ist.
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben nun beschlossen, dass gemäß Bundesfinanzhof vom 25.1.2012 –
II R 25/10 über die Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen anhand des konkreten Sachverhalts zu entscheiden ist (Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein, Erlass vom 7.3.2013 – VI 353 – S 3131 – 1001). An dem Beschluss, dass bei Verpachtungsfällen immer die an den Betreiber der Windkraftanlage verpachteten Flächen insgesamt dem Grundvermögen zuzurechnen sind, wird nicht mehr festgehalten. Ruhende Einsprüche sind nach den zuvor genannten Grundsätzen zu erledigen.
Die Oberfinanzdirektion Münster geht in ihrer Verfügung vom 6.3.2013 – S 2230 – 129 – St 23 – 33 umfassend auf die Einkommensteuerveranlagung der Land- und Forstwirtschaft für den Veranlagungszeitraum 2011 ein.
Die Oberfinanzdirektion äußert sich u.a. zur Besteuerung der Forstwirtschaft (Auswirkungen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sowie Anpassung an die Änderungen infolge des Steuervereinfachungsgesetzes vom 1.1.2011), zur Bilanzberichtigung bei Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr sowie zu Rücklagen für eine Ersatzbeschaffung.
Weitere Punkte sind der Wechsel von der Liebhaberei zum Betrieb mit Eintritt der Gewinnerzielungsabsicht, die unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils bei gleichzeitiger Ausgliederung des Sonderbetriebsvermögens und die Reinvestition aus einem gewerblichen Veräußerungsgewinn auf ein Wirtschaftsgut eines luf Betriebs.