Nach den Ausführungen des Finanzgerichts Nürnberg (FG) vom 11.12.2012 – 2 K 1068/11 liegen die Voraussetzungen des § 24 Umsatzsteuergesetz (UStG) hinsichtlich der Umsätze aus einer Fohlen-Pensionspferdehaltung und bei einer Unterbringung von Gnadenpferden nicht vor; eine Pensionspferdehaltung ist eine einheitliche sonstige Leistung i.S.d. § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG, die keine landwirtschaftliche Dienstleistung darstellt.
Das gilt unabhängig davon, ob es sich bei den eingestellten Tieren um Fohlen, um Rekonvaleszenten oder um Gnadenbrotpferde handelt. Begründet wird dies damit, dass es sich bei all diesen Pferden um „Privatpferde“ handelt, die keiner landwirtschaftlichen Nutzung dienen.
Auch wenn der Kläger, ein Pensionspferdhalter, ausführt, dass es sich bei den besagten Pferden nicht nur um Freizeitpferde privater Halter, sondern auch um Fohlen aus Zuchtbetrieben handelt, kommt das FG zu keinem anderen Ergebnis, da eine private oder gewerbliche Tierzucht der Einsteller ohne Bodenbewirtschaftung nicht unter die Tätigkeiten landwirtschaftlicher Erzeugung fällt.
Auch handelt es sich bei der Tätigkeit des Klägers nicht um „Hüten, Zucht und Mästen von Vieh“ (Art. 25 der Richtlinie 77/388/EWG), da die Leistung des Klägers nicht landwirtschaftlichen Zwecken dient und die Einsteller selbst keine landwirtschaftlichen Erzeuger sind. Somit gilt für die Umsätze des Klägers weder die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG noch der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG. Irrelevant ist, wie die durch die betreffenden Tätigkeiten erzielten Umsätze einkommensteuerlich beurteilt werden.