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Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwendungen beim Umbau eines Dachs

Ob beim Umbau eines Dachs Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwendungen vorliegen, ist nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalls zu entscheiden.

Im vorliegenden Fall des Finanzgerichts München (FG) (Urteil vom 10.7.2012 – 13 K 3810/09) ersetzten die Kläger ein undichtes Dach eines vermieteten Hauses durch ein Satteldach. In diesem Zusammenhang wurde ein Kniestock von 1,30 m errichtet. Das Betreten des Dachgeschosses ist nur durch eine Zugleiter möglich. Die Standsicherheit der Decke als Wohn- und Aufenthaltsraum ist nicht gegeben.

Das Finanzamt und auch das FG haben die Aufwendungen als Herstellungskosten behandelt. Zu den Herstellungskosten gehören unter anderem diejenigen Aufwendungen, die für eine über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Herstellungskosten liegen demnach auch dann vor, wenn ein neuer Dachraum geschaffen wird und das Gebäude somit eine erweiterte Nutzungsmöglichkeit und eine erhebliche Wert- und Wesensveränderung erhält. Nicht relevant ist, ob für den Dachgeschossausbau zu Wohnzwecken noch weitere Baumaßnahmen erforderlich sind.

Das FG hält es zwar für fraglich, ob durch die bereits durchgeführten Baumaßnahmen von einem ausbaufähigen Dachgeschoss gesprochen werden kann. Es ist jedoch von einer Erweiterung sowie von einer wesentlichen Verbesserung auszugehen, da der Dachboden zumindest als Abstellraum genutzt werden kann. Demnach liegt durch den Ausbau eine Erweiterung der Nutzungsmöglichkeit vor. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen – unter dem Aktenzeichen IX R 36/12.