In seiner Entscheidung vom 13.12.2012 – IV R 51/10 beschäftigte sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit der Gewinnermittlung im Weinbau. Der Kläger unterhielt einen Weinbaubetrieb im Nebenerwerb. Die Eigentums-
flächen seines Betriebs bestanden lediglich aus Hof- und Gebäudeflächen. Die Weinbauflächen hatte der Kläger zugepachtet. Die Voraussetzungen für eine Durchschnittssatzgewinnermittlung lagen nach Auffassung des BFH nicht vor. Die Höhe des Grundbetrags richtet sich bei der landwirtschaftlichen Nutzung ohne Sonderkulturen nach dem Hektarwert der selbst bewirtschafteten Fläche. Liegt Sondernutzung vor, deren Werte gewisse Beträge übersteigen, ist für jede Sondernutzung ein Zuschlag vorzunehmen. Daraus hat der BFH gefolgert, dass für einen luf Betrieb der Gewinn nur dann nach Durchschnittssätzen ermittelt werden darf, wenn zu ihm selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzflächen gehören. Demnach ist die Durchschnittssatzgewinn-
ermittlung solchen Kleinbetrieben nicht gestattet, deren Tätigkeit sich auf eine Sondernutzung beschränkt