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Keine „Vermietung oder Verpachtung“ bei dinglichen Nutzungsrechten

In dem Fall, der der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8.11.2012 – V R 15/12 zugrunde lag, räumte der klagende Landwirt der Gemeinde gegen Entschädigung an bisher als Ackerland genutzten Grundstücken ein durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit gesichertes Nutzungsrecht zur Durchführung von sog. Ausgleichsmaßnahmen nach dem Bundesnaturschutzgesetz durch die untere Landschaftsschutzbehörde ein.

Der Kläger nutzte das Grundstück, indem er die Wiesenflächen düngte und regelmäßig mähte. Das Finanzamt sah in der Zahlung der Gemeinde ein Entgelt für eine steuerbare, nicht befreite Leistung des Klägers und keine Entschädigung für eine Wertminderung des Grundstücks.

Dem folgte sowohl die Vorinstanz als auch der BFH. Die entgeltliche Bestellung eines unwiderruflich eingeräumten dinglichen Nutzungsrechts zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach dem BNatSchG ist keine „Vermietung oder Verpachtung“ i. S. d. § 4 Nr. 12 Umsatzsteuergesetz (UStG). Nach den Ausführungen des BFH liegt zum einen keine Vermietung oder Verpachtung i.S.d. § 4 Nr. 12 a UStG vor. Zwar hat der Kläger der Gemeinde das Recht zur Inbesitznahme eingeräumt, um die Ausgleichsmaßnahme auf dem Grundstück vornehmen zu können. Es ist den Vertragsparteien bei der Inbesitznahme der Grundstücke durch die Gemeinde nicht darum gegangen, ihr die Möglichkeit zu verschaffen, Dritte wie einen Eigentümer von der Nutzung ausschließen zu können.

Zum anderen wird die Grundstücksüberlassung auch nicht von der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 12 c UStG umfasst. Aus der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung folgt, dass nur die Bestellung solcher dinglicher Nutzungsrechte unter § 4 Nr. 12 c UStG fällt, die auch von dem Begriff „Vermietung und Verpachtung“ in Art 13 Teil B Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG umfasst werden. Mit der Eintragung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit sollte vorliegend das Recht zur Durchführung einer Ausgleichsmaßnahme abgesichert werden, die aus den genannten Gründen nicht das Merkmal „Vermietung und Verpachtung“ erfüllt