Laut Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg (FG) vom 9.1.2013 – 12 K 2489/09 beherbergte ein Land- und Forstwirt, der Kläger, seine Arbeitnehmer, die er für einige Wochen als Erntehelfer beschäftigte. Dafür machte er die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Buchst. a Umsatzsteuergesetz (UStG) geltend. Nach Ansicht des Finanzgerichts stellt die kurzfristige Beherbergung von Arbeitnehmern eine kurzfristige Vermietung an Fremde im Sinne des § 4 Nr. 12 Buchst. a Satz 2 UStG dar und ist demnach nicht steuerbefreit, sondern steuerpflichtig. Dies gelte vor allem dann, wenn der Vermieter – wie hier – das konkrete Mietverhältnis auf eine Zeit von jeweils weniger als sechs Monaten abgeschlossen habe.
Die Vermietung von Wohnraum im Allgemeinen ist umsatzsteuerfrei; für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, fällt jedoch Umsatzsteuer an. Das Finanzgericht hat nun entschieden, dass der Begriff „Fremde” weit auszulegen ist und damit auch Arbeitnehmer umfasst.
In das Urteil eingeflossen ist auch die Mietdauer. Unter „kurzfristig“ ist in diesem Fall ein Zeitraum zu verstehen, der nicht länger als maximal sechs Monate ist. Abzuwarten bleibt hier, wie in weiteren Urteilen zu diesem Themenkomplex entschieden wird, bei denen der Mietvertrag mit dem Arbeitnehmer eine längere Laufzeit hat.
Das Finanzamt setzte nach einer Betriebsprüfung auf den vom Lohn einbehaltenen Tagessatz für die Unterkunft auch Umsatzsteuer fest – zu Recht, wie das Finanzgericht entschied. Beim Bundesfinanzhof ist jedoch die Revision anhängig, das weitere Verfahren bleibt spannend.