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Umsätze aus Pensionspferdehaltung zu Zuchtzwecken

Zu entscheiden war im Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen (FG) vom 14.2.2013 – 5 K 281/11, ob Zuchtleistungen eines Landwirts für Nichtlandwirte der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Umsatzsteuergesetz (UStG) unterliegen.

Der Kläger betrieb eine Pferdezucht mit 30 eigenen Pferden. Außerdem unterhielt er eine Pferdepension für ca. 70 Pferde, für die er die folgenden Leistungen anbot: Belegung der Stuten durch künstliche Besamung, Abfohlung, Aufzucht und Ausbildung der Fohlen, Präsentation und Ausbildung für Pferdeschauen und Leistungsprüfungen, Beratung über die Zuchtmöglichkeiten, Betreuung (Futter, Stall, Auslauf, Tierarzt während der Trächtigkeit und bei und nach der Geburt) sowie Hilfe beim Kauf oder Verkauf von Pferden.

Das FG hat nun entschieden, dass die Umsätze aus einer Pensionspferdehaltung zu Zuchtzwecken nur insoweit der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen, als der Pferdeeinsteller selbst Landwirt ist