Direkt zum Inhalt

Erbauseinandersetzungskosten als Werbungskosten

Das Finanzgericht Münster (FG) hat in seinem Urteil vom 25.10.2011 – 13 K 1907/10 E klargestellt, dass Anschaffungsnebenkosten auch bei einem unentgeltlichen Erwerb abzugsfähig sind.

In dem entschiedenen Fall hatte die Klägerin als Mitglied einer Erbengemeinschaft im Rahmen der Auseinandersetzung mehrere bebaute Grundstücke erhalten. Aus deren Vermietung erzielte sie (wie auch zuvor die Erbengemeinschaft) Einkünfte.

Aufwendungen, die die Klägerin aufgrund der Erbauseinandersetzungen hatte, machte sie bei Ihren Einkünften aus Vermietung als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte die Kosten jedoch nicht an. Ohne Anschaffungskosten könne sie auch keine Anschaffungsnebenkosten geltend machen.

In seiner Entscheidung führte das Finanzgericht aus, dass die Erwerbsnebenkosten bei unentgeltlichen Anschaffungen zwar nicht sofort in vollem Umfang steuerlich abzugsfähig seien. Jedoch könnten sie über mehrere Jahre durch Abschreibung steuerlich geltend gemacht werden.

Das Finanzgericht sah in den Aufwendungen Werbungskosten im Sinne des § 9 Einkommensteuergesetz (EStG), da sie zur Erzielung von Einkünften getätigt wurden. Wenn man diese Aufwendungen vom steuerlichen Abzug ausschließe, verstoße das gegen das objektive Nettoprinzip. Im Übrigen seien sie auch bei einem teilentgeltlichen Erwerb unstreitig zu berücksichtigen, selbst wenn nur ein ganz geringes Entgelt gezahlt wurde.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wurde die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.