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Investitionsabzugsbetrag und Gewinngrenze

Das Finanzgericht Köln (FG) hat entschieden (Urteil vom 10.4.2013 – 4 K 2910/10), dass die Auflösung einer Ansparabschreibung im Rahmen einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung nicht zu berücksichtigen ist, soweit es darum geht, ob die für einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) maßgebliche Gewinngrenze eingehalten wird.

Vorliegend erklärte der Kläger (Freiberufler) für das Streitjahr einen Gewinn i. H. v. 64.000 Euro. Bei der Gewinnermittlung erfasste er „Einnahmen“ i. H. v. 100.000 Euro aus der Auflösung einer Ansparabschreibung nebst Gewinnzuschlag und nahm eine Gewinnminderung durch einen Investitionsabzugsbetrag i. H. v. 120.000 Euro in Anspruch.

Das Finanzamt berücksichtigte den Investitionsabzugsbetrag nicht. Die Behörde war der Auffassung, dass die nach § 7g Abs. 1 Nr. 1c Einkommensteuergesetz (EStG) maßgebliche Gewinngrenze (100.000 Euro) überschritten sei. Bei der Ermittlung des insoweit maßgebenden Gewinns sei zwar auf den „Gewinn ohne Berücksichtigung des IAB“ abzustellen, jedoch seien eine aufzulösende Ansparabschreibung sowie der darauf entfallende Gewinnzuschlag als Betriebseinnahme anzusetzen.

Das Finanzgericht folgte dem nicht. Das Gericht führte aus, dass die Auflösung der gebildeten Ansparrücklage bei der Ermittlung des maßgeblichen Gewinns aus systematischen Erwägung und nach dem Sinn und Zweck der Norm unberücksichtigt bleiben müsse. Alle auf der steuerlichen Investitionsförderung beruhenden Gewinnkorrekturen seien insoweit zu neutralisieren. Gegen die Entscheidung wurde Revision eingelegt (Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof: VIII R 29/13).