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Leistungen aufgrund von Wirtschaftsüberlassungsverträgen

Nach der Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen (FG) vom 25.3.2013 – 4 K 338/11 ist in der Überlassung eines Betriebs zur Bewirtschaftung eine Übertragung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a Einkommensteuergesetz (EStG) n.F. zu sehen. Im entschiedenen Fall erzielte der Kläger aus der Bewirtschaftung des im Eigentum seines Großvaters stehenden Hofs Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Im Rahmen eines Wirtschaftsüberlassungsvertrags hatte der Großvater die Bewirtschaftung des Hofs 1989 zunächst seinem Sohn (= Vater des Klägers) überlassen. Im Jahr 2008 trat sein Enkel (= der Kläger) mittels einer Nachtragsvereinbarung als Wirtschaftsübernehmer in den Vertrag zwischen seinem Großvater und seinem Vater ein.

Nach den Regelungen des § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 und Satz 2 Buchst. b EStG n.F. sind auf besonderen Verpflichtungs-gründen beruhende, lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen im Rahmen der Steuererklärungen als Sonderausgaben abziehbar, sofern diese Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Betriebs oder eines Teilbetriebs gewährt werden. Die Neufassung ist gemäß § 52 Abs. 23f Satz 1 EStG auf alle Versorgungsleistungen anzuwenden, die auf den nach dem 31.12.2007 vereinbarten Vermögensübertragungen beruhen.

Das Bundesministerium der Finanzen hat in seinem Schreiben (Tz. 22) vom 11.3.2010 ausgeführt, dass Leistungen aufgrund von Wirtschaftsüberlassungsverträgen, die nach dem 31.12.2007 geschlossen wurden, keine abziehbaren Versorgungsleistungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG darstellen. Dies gelte auch für Pachtverträge, die steuerrechtlich als Wirtschaftsüberlassungsverträge gewürdigt werden. Das FG folgte dieser Auffassung, die auch das beklagte Finanzamt vertritt, nicht, da sie dem Zweck der gesetzlichen Regelung nicht gerecht werde.

Versorgungsleistungen wurden im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge nach der bis zum 31.12.2007 geltenden Rechtslage solchen Leistungen gleichgestellt, die der Nutzungsberechtigte bei einem sogenannten Wirtschaftsüberlassungsvertrag an den Hofeigentümer zu erbringen hatte, sofern es sich dabei nicht um Unterhaltsleistungen handelte. Maßgebend für diese Gleichstellung war die Überlegung, dass es sich auch bei diesem Vertrag um einen familienrechtlichen Vertragstypus mit erbrechtlichem Bezug handelt, dem regelmäßig die Vermögensübertragung in Vorwegnahme der künftigen Erbregelung folgt oder der durch den Erbfall selbst beendet wird und es sich deshalb bei den übernommenen Leistungen nicht um ein Entgelt für Nutzungsüberlassung, sondern um Erträge aus der Nutzung des überlassenen Vermögens handelt, welche sich der Hofeigentümer vorbehalten hat.

Dazu stellt das FG klar, dass sich durch die Neufassung des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG an der Rechtslage nichts geändert hat. Dies sei vor allem daraus ersichtlich, dass eine Absicht, die Möglichkeit des Sonderausgabenabzugs von Versorgungsleistungen auch im betrieblichen Bereich gegenüber der bis dahin geltenden Rechtslage einzuschränken, aus der Gesetzesbegründung zu dieser Neuregelung nicht zu entnehmen sei. Die „Übertragung“ eines Betriebs im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 Buchst. b EStG n.F. bedeute nicht nur dessen Übereignung, sondern darunter sind nach den Ausführungen des Finanzgerichts alle Rechtsvorgänge zu verstehen, bei denen die Führung des Betriebs ohne Gewährung eines fremdüblichen Entgelts in der Weise auf einen Dritten übertragen wird, dass diesem die aus der Bewirtschaftung erzielten laufenden Einkünfte zuzurechnen sind. Vorliegend sind diese Voraussetzungen – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – bei dem vom Kläger mit seinem Großvater geschlossenen Wirtschaftsüberlassungsvertrag erfüllt. Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen. Das Aktenzeichen beim BFH lautet: X R 16/13.