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Liebhaberei eines Pferdehandels

Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hatte im Urteil vom 18.4.2013 – 11 K 138/12 zu entscheiden, ob die Klägerin steuerpflichtige Einkünfte aus dem Betrieb eines Pferdehandels hatte oder ob Liebhaberei vorlag, so dass entstandene Verluste aus dem Pferdehandel steuerlich nicht berücksichtigt werden konnten.

Die Klägerin verbuchte in den Jahren 2005 bis 2008 jeweils Verluste in Höhe von mehreren Zehntausend Euro, bevor sie krankheitsbedingt im Jahr 2010 den Betrieb aufgab. Das Finanzamt sah vor allem in den Verlusten einen wesentlichen Anhaltspunkt, dass der Betrieb auf Dauer nicht geeignet gewesen sei, einen Totalgewinn zu erwirtschaften. Auch habe die Klägerin nichts getan, um der Verlustsituation entgegenzuwirken.

Auch das Finanzgericht war dieser Meinung, da der Betrieb, so wie er von der Klägerin betrieben wurde, nicht in der Lage sei, nachhaltige Gewinne zu erzielen, was auf das Vorliegen von Liebhaberei hindeute, weil die Fortführung des Betriebs trotz der Verluste nicht darauf angelegt sei, Gewinne zu erzielen.

Weitere Voraussetzung für die Annahme von Liebhaberei ist die Feststellung, dass der Betrieb aus persönlichen Gründen, z.B. wegen einer besonderen Neigung unterhalten wird. Dies ist vor allem gegeben, wenn der Steuerpflichtige aufgrund seiner anderweitigen Einkünfte oder wegen seines Vermögens in der Lage ist, die Verluste des Betriebs zu tragen. Im vorliegenden Fall konnten die Verluste aufgrund der Einkünfte des Ehemanns getragen werden, so dass das Finanzgericht von Liebhaberei ausgehen musste.