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Merkmale „lebenslang“ und „wiederkehrend“ bei Sonderausgaben

Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hat im Urteil vom 14.5.2013 – 15 K 180/12 genauere Ausführungen zu den Merkmalen „lebenslang“ und „wiederkehrend“ i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1a Einkommensteuergesetz (EStG; Sonderausgaben bei Versorgungsleistungen) gemacht.

Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG (in der Fassung bis zum 31.12.2007) sind Sonderausgaben u.a. die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhenden Renten und dauernde Lasten, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben. Unter Versorgungsleistungen sind Zuwendungen zur Existenzsicherung zu verstehen, die laufende Grundbedürfnisse des Bezugsberechtigten (Wohnen, Ernährung) und den sonstigen Lebensbedarf abdecken. Dazu können auch einmalige Aufwendungen, wie die Kosten für eine Beerdigung und das Grabmal eines Altenteilers, gehören.

Die Versorgungsleistungen müssen nach der hier relevanten, durch das Jahressteuergesetz 2008 eingeführten Neufassung des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG lebenslang und wiederkehrend sein. Das heißt, dass beide Merkmale vorliegen müssen und es sich nicht um zwei selbständige Alternativen handelt.

Bei der Pflicht zu einer Einmalzahlung liegt keine wiederkehrende Leistung vor und erfüllt damit begrifflich nicht das Merkmal einer „dauernden“ Last (so auch Finanzgericht Köln, Urteil vom 16.2.2005 – 11 K 1795/01; Bundesfinanzhof, Beschluss vom 22.2.2005 – X B 97/04). Wenn eine Einmalzahlung nicht als Sonderausgabe zu berücksichtigen ist, wird diese Aufwendung auch nicht dadurch abziehbar, dass sie zeitlich gestreckt, also in Raten gezahlt wird.