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Mobiler Misch- und Mahldienst

Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) hat sich in seinem Urteil vom 26.11.2012 – 9 V 3231/12 mit dem Steuersatz mobiler Misch- und Mahldienste befasst.

Das Gericht kam dabei zu dem Ergebnis, dass Mahl- und Mischdienste, die ein Unternehmer auf dem Hof von Landwirten mit einer mobilen Mühle zur Herstellung von Futter mit den von den Landwirten zur Verfügung gestellten Rohstoffen erbringt, als sonstige Leistung gemäß § 3 Abs. 9 Umsatzsteuergesetz zu werten sind, die dem regulären und nicht als Lieferung von Tierfutter dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

Nicht relevant ist, dass vom Unternehmer bei der Herstellung des Futters zur Herstellung einer besseren Mischung des Futters Rapsöl verwendet wird. Relevant für die Qualifizierung als sonstige Leistung sind alleine die vom Landwirt produzierten Hauptbestandteile des Futters.

In dem entscheidenden Fall fuhr der Unternehmer mit seiner mobilen Mühle auf den Hof der Landwirte, auf dem auch der gesamte Arbeitsgang stattfand. Nach dem Mahlen und Mischen war der Unternehmer verpflichtet, die fertigen Futtermittel unmittelbar an den jeweiligen Landwirt herauszugeben.

Die Landwirte stellten mengenmäßig die Hauptbestandteile des zu produzierenden Mischfutters zur Verfügung. Die Aufgabe des Unternehmers, nämlich das Mischen und Mahlen, stellte nur einen Arbeitsschritt bei der Herstellung des Futters durch die Landwirte dar. Die Landwirte nahmen die Dienste des Unternehmers aus Kostengründen in Anspruch. Für das Finanzgericht stellte dies eine Dienstleistung im Sinne einer sonstigen Leistung dar.