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Sachverständigenkosten bei der Ermittlung des Grundstückswerts

Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19.06.2013 – II R 29/12 sind Aufwendungen zur Erstellung von Sachverständigengutachten, die dem Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks dienen, als Nachlassverbindlichkeit abziehbar. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass diese Kosten in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen anfallen.

In dem entschiedenen Fall war der Kläger Alleinerbe seines verstorbenen Onkels. Geerbt hatte er unter anderem ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück. Um einen Nachweis im Hinblick auf den Wert dieses Grundstücks zu erhalten, ließ der Kläger für die Erbschaftsteuererklärung ein Sachverständigengutachten erstellen, das etwa 2.600 Euro kostete.

Nach dem Ergebnis des Gutachtens legte das Finanzamt den Wert des Grundstücks mit einem Verkehrswert in Höhe von 270.000 Euro fest. Unter Berücksichtigung dieses Grundstückswerts setzte das Finanzamt die Erbschaftsteuer fest. Dabei berücksichtigte es auch Erbfallkosten, jedoch nicht die vom Kläger geltend gemachten Sachverständigenkosten für die Feststellung des Grundstückswerts.

Der Kläger wehrte sich dagegen. Das Finanzgericht (FG) folgte jedoch der Meinung des Finanzamts und begründete dies damit, dass die Kosten für das Gutachten zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes Kosten der Rechtsverfolgung zur Minderung der Erbschaftsteuer und damit nicht abzugsfähig seien. Wenn das Gutachten darüber hinaus auch noch der Festlegung der Preisuntergrenze für einen geplanten Verkauf des Grundstücks gedient habe, lägen die Kosten der Verwertung des Nachlasses vor, die ebenfalls nicht abzugsfähig seien.

Der Bundesfinanzhof hob das Urteil des Finanzgerichts auf und gab der Klage statt. Das höchste deutsche Steuergericht führte aus, dass die im Zusammenhang mit einer Erbschaftsteuererklärung angefallenen Kosten für ein Sachverständigengutachten zum Nachweis des Werts eines Nachlassgrundstücks eine abzugsfähige Nachlassverbindlichkeit darstellten.

Abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten sind unter anderem Kosten, die einem Erben im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Dabei ist der Begriff der Nachlassregelungskosten nach den Ausführungen des Bundesfinanzhofs weit auszulegen. Zu diesen Kosten gehören auch Kosten für die Bewertung von Nachlassgegenständen, sofern diese Kosten in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen entstehen und nicht erst durch die spätere Verwaltung des Nachlasses.

Vor allem gehören zu den Nachlassregelungskosten die Aufwendungen für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens nach den Regelungen des Bewertungsgesetzes, um somit einen niedrigeren gemeinen Werts des Nachlassgrundstücks nachzuweisen. Solche Aufwendungen sind durch den Erbfall veranlasst, und sie stehen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Abwicklung des Nachlasses.

§ 10 Abs. 8 Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) steht dem Abzug der Aufwendungen für ein Sachverständigengutachten zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts des Nachlassgrundstücks nicht entgegen. Nach dieser Regelung ist die vom Erben zu entrichtende eigene Erbschaftsteuer nicht abzugsfähig. Jedoch handelt es sich nach Auffassung des Bundesfinanzhofs bei den Aufwendungen für die Bewertung von Nachlassgegenständen nicht um Rechtsverfolgungskosten im Sinne dieser Vorschrift. Die Aufwendungen fallen nicht unter das Abzugsverbot.