Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt (FG) hatte im Urteil vom 29.11.2012 – 6 K 1623/06 zu entscheiden, ob ein Strukturwandel von landwirtschaftlicher zu gewerblicher Tierzucht vorlag.
Die X-Gesellschaft betrieb u. a. eine Schweinezucht. Die landwirtschaftlichen Nutzflächen und der Sauenbestand bewegten sich innerhalb der im Bewertungsgesetz vorgegebenen Grenzen für einen landwirtschaftlichen Betrieb. Die Gesellschafter der X-Gesellschaft veräußerten im Juni/Juli 1997 die Hälfte ihres jeweiligen Anteils an die Ferkelerzeugergemeinschaft F-GmbH.
Die F-GmbH sollte in vorhandene Gebäude investieren und diese für eine moderne Sauenhaltung vorbereiten. Die genannten Investitionen wurden im Wirtschaftsjahr 1997/1998 getätigt. Bei fast gleichbleibendem Bestand der landwirtschaftlichen Nutzfläche erhöhte sich durch Ver- und Zukäufe der Sauenbestand von 857 Stück zum 30.6.1997 auf 1.606 Stück zum 30.6.1998 und 2.028 Stück zum 30.6.1999. Im Wirtschaftsjahr 1998/1999 standen im Durchschnitt 1.117,79 Vieheinheiten einer Fläche von nur 286,92 ha gegenüber, die jedoch nur 820,5 Vieheinheiten zugelassen hätten.
Das Finanzgericht sah in der Entwicklung einen Strukturwandel hin zur gewerblichen Tierzucht. Die Vieheinheitengrenze wurde um mehr als 10 Prozent überschritten, so dass vorliegend von einem sofortigen Strukturwandel auszugehen sei.
Bloße Pläne für eine künftige Anmietung von zusätzlichen Ausgleichsflächen oder die Absicht, gewisse Tierbestände Dritten zu überlassen, waren bei dieser Beurteilung nicht zu berücksichtigen, da es keinen engen zeitlichen Zusammenhang gab.