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Tierzucht und Steuersatz

Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen (OFD) hat sich in ihrer Verfügung vom 28.6.2013 zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) – das sind Leistungen, die unmittelbar der Tierzucht dienen – geäußert.

Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 Umsatzsteuergesetz unterliegen Leistungen, die unmittelbar der Förderung der Tierzucht dienen, dem ermäßigten Steuersatz. Unter Tierzucht im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG sind Maßnahmen zu verstehen, die der Feststellung und Steigerung des erblich bedingten Leistungspotenzials der landwirtschaftlichen Nutztiere dienen.

Die Leistung muss dabei der Förderung der Tierzucht unmittelbar dienen, das heißt, die Tierzucht muss durch die Leistung selbst gefördert werden. Nicht begünstigt sind Leistungen, die eine auf die Tierzucht gerichtete Leistung erst vorbereiten oder begünstigen.

Unmittelbar der Förderung der Tierzucht dienen beispielsweise Gebühren für Eintragungen in Zuchtbücher oder Entgelte für prophylaktische und therapeutische Maßnahmen nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften bei Zuchttieren. Nicht unmittelbar der Förderung der Tierzucht dienen hingegen Pensionsleistungen, die als einheitliche Leistungen z. B. aus den Einzelpositionen Unterbringung, Fütterung, Tränken, Pflege und Gesundheitsvorsorge der Tiere bestehen.

Die Aufzucht oder das Halten von Pferden, die von ihren Eigentümern nicht für eine land- und forstwirtschaftliche Erzeugertätigkeit genutzt werden, ist auch nicht als Aufzucht oder Halten von Vieh nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG begünstigt.