Kosten für die Auseinandersetzung eines Nachlasses können bei den zum Nachlass gehörenden vermieteten Grundstücken Anschaffungsnebenkosten sein, die im Rahmen von Absetzungen für Abnutzung (AfA) abgezogen werden können. Diese Auffassung vertritt der Bundesfinanzhof (BFH) in seiner Entscheidung vom 9.7.2013 – IX R 43/11.
Die Klägerin und ihr Bruder hatten von ihren Eltern mehrere Grundstücke geerbt. Den Nachlass teilten sie auf, wofür u.a. Notar- und Grundbuchkosten entstanden. Diese Kosten machten sie bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht an, da sie mit einem unentgeltlichen Erwerb (Erbfall) zusammenhingen und somit nicht abziehbar seien.
Da die Kosten für die Auseinandersetzung des Nachlasses hier dem Erwerb des Alleineigentums an dem Vermietungsobjekt dienten, sind sie nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs wie bei einem teil-entgeltlichen Erwerb in voller Höhe als Anschaffungsnebenkosten abziehbar. Dass vorliegend der unentgeltliche Erwerber die Anschaffungs- und Herstellungskosten seines Rechtsvorgängers fortschreiben muss (vgl. § 11d Abs. 1 Satz 1 EStDV), ist nicht relevant, da die Vorschrift nur die Verhältnisse des Rechtsvorgängers betrifft und somit eigene Anschaffungskosten des Rechtsnachfolgers nicht ausschließt.
Da Einzelheiten noch zu klären waren (beispielsweise kann Absetzung für Abnutzung nur für abnutzbare Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden und hier nur für das Gebäude, nicht aber für den anteiligen Wert des Grundstücks), wurde die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen.