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Besteuerung der Land- und Forstwirte für das Kalenderjahr 2011

In der Veranlagungsverfügung vom 22.8.2013 – S 2230 A – St 31 1/St 31 5 gibt die Oberfinanzdirektion Koblenz ausführliche Hinweise zur Besteuerung der Land- und Forstwirte für das Kalenderjahr 2011.

Die behandelten Themen sind u.a. Schätzungslandwirte, wiederkehrende Leistungen, Nießbrauch auf land- und forstwirtschaftliche genutzten Grundstücken, die Gewinnermittlungsart bei reinen Weinbaubetrieben, die Abfärbung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG durch eine Photovoltaikanlage sowie Einkünfte im Feststellungsverfahren, für die das Teileinkünfteverfahren gilt.

Für den Fall, dass keine Regelungen in dieser Veranlagungsverfügung getroffen werden, gelten für die Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte für das Kalenderjahr 2011 bzw. für die Gewinnermittlung des Wirtschaftsjahres 2011/2012 die grundlegenden Anordnungen in der Rundverfügung (Rdvfg.) vom 3.7.2006 – S 2230 A – St 31 1. Die Grundsätze zur Schätzung des Gewinns von Land- und Forstwirten gelten auch weiterhin uneingeschränkt. Die bisher maßgebende Einteilung der landwirtschaftlichen Betriebe bleibt unverändert bestehen. Hinsichtlich der Grundsätze beim Ansatz von Schätzungsausgangsbeträgen ist die Rdvfg. vom 23.7.2006 – S 2230 A – St 31 1 zu beachten.

Wegen der Ermittlung des Gewinns aus Weinbau wird auf die Rdvfg. vom 20.12.2012 – S 2233 A – St 31 1 verwiesen. Hinsichtlich der Ermittlung des Gewinns aus Obst- und Gemüsebau ist die Rdvfg. vom 17.12.2012 – S 2233 A – St 31 1 relevant. Bei der Gewinnermittlung aus Verschluss- und Abfindungsbrennereien ist die zuständige landwirtschaftliche Bp-Stelle zu involvieren.