Wenn ein Elternteil ein Grundstück schenkweise auf ein Kind überträgt und das bedachte Kind unmittelbar im Anschluss an die ausgeführte Schenkung einen Miteigentumsanteil an dem Grundstück an seinen Ehegatten weiter verschenkt, ohne dass es dem Elternteil gegenüber zur Weiterschenkung verpflichtet ist, liegt schenkungsteuerrechtlich keine Zuwendung des Elternteils an das Schwiegerkind vor. So jedenfalls hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 18.7.2013, II R 37/11 entschieden.
Als Schenkung gilt gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, sofern der Bedachte dadurch auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Ob es zu einer Bereicherung des Empfängers gekommen ist und welche Personen an der Schenkung beteiligt sind, bestimmt sich nach dem Zivilrecht.
Vorliegend kam es zu zwei Schenkungen zwischen verschiedenen Personen. Zum einen zur Schenkung zwischen Mutter und Kind und zum anderen zur Schenkung zwischen Kind und Ehegatten. Eine zivilrechtliche Zuwendung der Mutter an den Ehegatten des Kindes lag nicht vor. Aber nur eine solche wäre schenkungsteuerrechtlich zugrunde zu legen.
Von einer Weitergabeverpflichtung war im vorliegenden Fall auch nicht auszugehen, da es nicht ausreicht, dass der Zuwendende weiß oder damit einverstanden ist, dass der Bedachte den zugewendeten Gegenstand unmittelbar im Anschluss an die Schenkung an einen Dritten weiterschenkt – vor allem, da Eltern in der Regel kein Interesse daran haben, ihr Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf ihre Schwiegerkinder zu übertragen.