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Kalamitätsnutzungen und Abschlussmeldung

Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen (OFD) hat in ihrer Verfügung vom 19.6.2013 – S 2291 – 28 St 282 Ausführungen zur Anwendung der ermäßigten Steuersätze bei Holznutzungen infolge höherer Gewalt gemacht.

Die Anwendung der ermäßigten Steuersätze setzt die unverzügliche Meldung des Schadensfalls bei der zuständigen Finanzbehörde voraus. In Niedersachsen ist die zuständige Finanzbehörde das örtliche Finanzamt.

Nach Schadenseintritt bzw. Schadensfeststellung infolge höherer Gewalt hat der Land- und Forstwirt unverzüglich eine Mitteilung (Voranmeldung) auf amtlichem Vordruck beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Daraus müssen sich Ort, Fläche, Ursache und Art des Schadens, der Zeitpunkt des Schadenseintritts sowie die voraussichtlich anfallenden Holzmassen ergeben. Nach Aufarbeitung und Vermessung des Holzanfalls sind die tatsächlichen Holzaufnahmeergebnisse unverzüglich dem Finanzamt in einem Nachweis (Abschlussmeldung) auf einem amtlichen Vordruck zu übermitteln.

Die beim Finanzamt einzureichende Voranmeldung und Abschlussmeldung werden umgehend zur Überprüfung der Kalamität durch Forstsachverständige an die Abteilung Steuer der OFD weitergeleitet. Das Ergebnis dieser Überprüfung durch den Forstsachverständigen wird dem Steuerpflichtigen mitgeteilt.

Kalamitätsnutzungen werden im Feststellungsverfahren bzw. Veranlagungsverfahren nur in dem von den Forstsachverständigen aufgrund der Abschlussmeldung überprüften und festgestellten Umfang anerkannt.