Das Bayerische Landesamt für Steuern nimmt in seiner Verfügung vom 13.5.2013 – S 6108.1.1-4/2 St 34 N Stellung zur Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für landwirtschaftliche Fahrzeuge, die zum Winterdienst eingesetzt werden. Sofern landwirtschaftliche Fahrzeuge ausschließlich für die in § 3 Nr. 7a − 7e Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) genannten Zwecke genutzt werden (z.B. Verwendung der Fahrzeuge durch Land- und Forstwirte zur Straßenreinigung im Auftrag von Gemeinden), sind sie steuerfrei.
Ausschließlich i.S. von § 3 Nr. 7 KraftStG bedeutet, dass das Fahrzeug allein dem begünstigten Zweck dienen muss. Die Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn die Fahrzeuge ausschließlich zu dem begünstigten Zweck gehalten werden. Die Verwendung dieser Fahrzeuge für den Winterdienst auf öffentlichen Straßen erfüllt grundsätzlich die Voraussetzungen des § 3 Nr. 7e KraftStG.
Von der Steuerbefreiung ausgenommen sind Fahrzeuge von Gewerbetreibenden. Für steuerbefreite Fahrzeuge i.S.d § 3 Nr. 7 KraftStG ist ein befristeter Wechsel zur Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 4 KraftStG auf Antrag möglich bei Einsatz im Winterdienst auf nicht öffentlichen bzw. öffentlichen Straßen, wenn der Auftraggeber keine Gemeinde oder Gemeindeverband ist. Nicht hierunter fällt die Reinigung von privaten Flächen, die keine Straßen sind, wie z.B. Firmen-, Supermarkt-, Seilbahnparkplätze).
Wird beispielsweise ein Landwirt von einem Maschinenring zur Räumung einer Gemeindestraße beauftragt, ist für den Zeitraum dieser Tätigkeit ein Wechsel von der Befreiung gem. § 3 Nr. 7 KraftStG nach § 3 Nr. 4 KraftStG zu beantragen.