Nach der Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen (FG) vom 3.9.2012 – 2 K 13088/11 kann ein landwirtschaftlicher Betrieb oder Teilbetrieb bei einer Verpachtung der Anbauflächen nicht ohne eine ausdrückliche Aufgabeerklärung aufgegeben werden. Im entschiedenen Fall stritten die Beteiligten um die Steuerpflicht eines 2005 erzielten Grundstücksverkaufserlöses.
Das Finanzgericht führt aus, dass durch eine parzellenweise Verpachtung aller Flächen ein landwirtschaftlicher Betrieb nicht zwangsläufig aufgegeben wird. Insofern hat ein Verpächter ein Wahlrecht, die Betriebsaufgabe gegenüber dem Finanzamt zu erklären. Wenn keine diesbezügliche Erklärung abgegeben wird, gilt ein Betrieb als fortgeführt. Eine Einordnung der Pachtverträge zur Einkunftsart „Vermietung oder Verpachtung“ bzw. „Land- und Forstwirtschaft“ in den Steuererklärungen ist in dem Zusammenhang nicht relevant.
Der in der Entscheidung angeführte Verpachtungserlass (Verpachtungserlass des Niedersächsischen Ministers der Finanzen vom 17.12.1965, BStBl. II 1966 S. 34) kommt nicht zum Tragen. Er stellt inhaltlich auf die Verpachtung eines ganzen Betriebs ab und kommt bei der Verpachtung von bloßen Betriebsteilen oder Teilbetrieben nicht zur Anwendung.
Weiter führt das Finanzgericht aus, dass unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes und der Billigkeit die Anwendung der früheren Verwaltungsauffassung nicht in Betracht kommen kann, da kein Anlass bestehe, eine schon immer ungerechtfertigte frühere Verwaltungsauffassung über den Wortlaut des Verpachtungserlasses hinaus anzuwenden.