Da der Umsatzsteuer Lieferungen und sonstige Leistungen von Unternehmen unterliegen, wird zwischen Fiskus und Wirtschaft immer wieder um den Unternehmensbegriff gerungen. Dabei geht es steuerlich um die sog. Organschaft.
In einem solchen Fall wird innerhalb einer Unternehmensgruppe eine rechtlich selbständige Person (die Organgesellschaft) in eine andere rechtlich selbständige Person (den Organträger) so integriert, dass die steuerlichen Vorgänge wie z.B. die Warenlieferungen der Organgesellschaft dem Organträger als eigene zugerechnet werden. Beide Personen erscheinen dadurch als ein einheitlicher Steuerpflichtiger.
Voraussetzung ist die organisatorische und wirtschaftliche Eingliederung der Organgesellschaft in einem Verhältnis der Über- und Unterordnung. Die organisatorische Eingliederung setzt voraus, dass der Organträger die mit der finanziellen Eingliederung verbundene Möglichkeit der Beherrschung der Tochtergesellschaft durch die Art und Weise der Geschäftsführung wahrnimmt.
Für die wirtschaftliche Eingliederung müssen die Unternehmensbereiche von Organträger und Organgesellschaft miteinander verflochten sein. Dabei kann die wirtschaftliche Eingliederung auf entgeltlichen Leistungen des Mehrheitsgesellschafters (Organträger) gegenüber seiner Tochtergesellschaft (Organgesellschaft) beruhen.
Das Finanzgericht München hat in einem Urteil vom 13.3.2013 – 3 K 235/10 entschieden, dass auch eine Personengesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co KG in das Unternehmen eines Organträgers in diesem Sinne eingegliedert sein kann.