Im Urteil vom 11.4.2013 – V R 28/12 musste sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit dem Umsatzsteuersatz bei der Abgabe von Speisen und Getränken durch einen Partyservice befassen. In dem entschiedenen Fall hatten der Kläger und seine Ehefrau jeweils ein eigenständiges Unternehmen, wobei er sich um die Lieferung von Speisen kümmerte und seine Ehefrau Besteck und Teller stellte.
Nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) gilt der ermäßigte Steuersatz von 7 % nur für die Lieferung von Nahrungsmitteln. Sofern die Abgabe von Speisen und Getränken als sonstige Leistung qualifiziert wird, ist diese mit dem allgemeinen Steuersatz i.H. von 19 % zu besteuern.
Der Kläger führte aus, dass er nur Standardspeisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement liefere. Zusatzleistungen würden nur erfolgen, wenn ein Kunde einen Auftrag an die Ehefrau erteile, die dann Besteck und Porzellan liefere. Für diese Leistungen berechne sie den allgemeinen Steuersatz.
Die Vorinstanz hatte bei dieser Konstellation einen Gestaltungsmissbrauch verneint.
Dieser Auffassung ist der BFH nicht gefolgt und hat die Sache zur erneuten Sachverhaltsaufklärung an das Finanzgericht zurückverwiesen. Der BFH betont, dass Leistungen eines Partyservices, die auch in der bloßen Zubereitung und Lieferung von Speisen bestehen können, nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 10.3.2011) nur dann keine sonstigen Leistungen darstellen, wenn nur Standardspeisen ohne zusätzliche Dienstleistungselemente geliefert werden oder aber besondere Umstände belegen, dass die Lieferung der Speisen der dominierende Bestandteil des Umsatzes ist.