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Teilwertabschreibung auf Zuckerrübenlieferungsrechte

Das Finanzgericht Münster (FG) hat sich in seinem Urteil vom 4.6.2013 – 1 K 813/10 E mit der Teilwertabschreibung auf Zuckerrübenlieferungsrechten befasst. Nach dieser Entscheidung sind entgeltlich erworbene betriebsgebundene Zuckerrübenlieferungsrechte abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter, da sie, abhängig von der EU-Zuckermarktordnung, zeitlich begrenzt sind. Als solche unterliegen sie den Grundsätzen für Teilwertabschreibungen nach den Regelungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 2 bis 4 Einkommensteuergesetz (EStG).

Die Beurteilung, ob eine Teilwertabschreibung vorzunehmen sei, kann nach den Ausführungen des Finanzgerichts nur auf entgeltlich erworbene und bilanzierte Zuckerrübenlieferungsrechte, nicht aber auf originär bzw. unentgeltlich erworbene und somit nicht bilanzierte Zuckerrübenlieferungsrechte bezogen werden.

Dabei ist es irrelevant, ob sich ein entgeltlich erworbenes Zuckerrübenlieferungsrecht und ein originär bzw. unentgeltlich erworbenes Zuckerrübenlieferungsrecht aufgrund eines rechtlichen und wirtschaftlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang zu einem einheitlichen Wirtschaftsgut verbunden haben.

Diese Rechtsauffassung steht im Einklang mit den Verwaltungsanweisungen der Oberfinanzdirektionen Koblenz (Verfügung vom 30.8.2010 – S 2230 A-St 31 1) und Karlsruhe (Verfügung vom 31.7.2009 – S 213.4/8-St 133) sowie des Bayerischen Landesamtes für Steuern (Verfügung vom 20.7.2009 – S 2134.2.1-6/11 St33), die eine mögliche Teilwertabschreibung ebenfalls nur in Bezug auf die aktivierten bzw. entgeltlich erworbenen Zuckerrübenlieferungsrechte beziehen.