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Übertragung eines Miteigentumanteils an einem Pferd als Lieferung

Streitig war zwischen den Beteiligten im Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen (FG) vom 13.12.2012 – 16 K 305/12, ob die Veräußerung von Miteigentumsanteilen an Pferden durch den Kläger nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) i. V. m. Anlage 2 Nr. 1 a zum UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegt.

Bei einer Außenprüfung wurde festgestellt, dass der Kläger von Dritten wiederholt hälftige Miteigentumsanteile an Sportpferden erworben hatte. Zudem hatte er auch insgesamt vier hälftige Anteile an Pferden mit ermäßigtem Steuersatz an Dritte verkauft.

Der Außenprüfer des beklagten Finanzamtes konnte aufgrund der vorgelegten Unterlagen nicht ermitteln, ob es sich um Miteigentums- oder Bruchteileigentum handelte, er ging jedoch von Bruchteileigentumsanteilen aus. Seiner Meinung nach handelte es sich bei den Veräußerungen um sonstige Leistungen nach § 3 Abs. 9 UStG mit der Folge, dass diese mit dem vollen Steuersatz der Umsatzsteuer zu unterwerfen seien.

Das Finanzgericht ging hingegen davon aus, dass die Veräußerung der vier Miteigentumsanteile an den Pferden dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Das Gericht begründete dies damit, dass die Veräußerung unter den Tatbestand des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Nr. 1 a der Anlage falle. Der Miteigentumsanteil an einem Pferd lasse sich als Gegenstand unter Nr. 1a der Anlage 2 zum UStG i. V. m. Position 0101 des Zolltarifs fassen. Danach sind lebende Tiere, also auch Pferde, nach der Auffassung des Finanzgerichts taugliche Liefergegenstände zum ermäßigten Steuersatz.

Unter dem Az. XI R 4/13 ist die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig.