In der Verfügung vom 26.8.2013 – S 7316.2.1-3/5 St33 hat sich das Bayerische Landesamt für Steuern (LfSt) mit der Vorsteuerkorrektur beschäftigt.
Ein umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer erhält für die für sein Unternehmen angeschafften Gegenstände die darauf anfallende Umsatzsteuer als Vorsteuer zurück. Werden die gekauften Gegenstände jedoch nicht zu 100 % für das Unternehmen genutzt, ist zu einem späteren Zeitpunkt die Vorsteuer zu korrigieren. Das LfSt hat sich mit Umlaufvermögen beschäftigt, das ebenfalls zu einer solchen Vorsteuerkorrektur führen kann.
Sog. Berichtigungsobjekte sind Wirtschaftsgüter, die einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden. Nach dieser Definition ist es Umlauf-, aber es kann sich auch um Anlagevermögen handeln.
Für die Beurteilung, ob es zu einer Änderung der Verhältnisse im Hinblick auf die Vorsteuerkorrektur gekommen ist, ist die tatsächliche Verwendung des Wirtschaftsgutes im Vergleich zum Zeitpunkt des ursprünglichen Vorsteuerabzugs relevant. Es kann dabei zu einer Änderung der Verwendung, zu einem Verkauf oder zu einer Entnahme durch den Unternehmer gekommen sein. Die Berichtigung muss zum Zeitpunkt der tatsächlichen, geänderten Verwendung erfolgen, sofern diese vom ursprünglichen Verwendungszweck abweicht.
Bei der Vorsteuerberichtigung ist von der gesamten Vorsteuer auszugehen, wobei das prozentuale Verhältnis des ursprünglichen Vorsteuerabzugs zum Vorsteuervolumen insgesamt zu Grunde zu legen ist. Die Vorsteuerberichtigung unterbleibt, sofern die Vorsteuer des jeweiligen Gegenstands nicht mehr als 1.000 Euro beträgt.