Der BFH hat die Maßstäbe präzisiert, die für den steuermindernden Abzug von Betriebsausgaben für die Vergütung von Arbeitsleistungen naher Angehöriger gelten. Hiernach ist eine unbezahlte Mehrarbeit des Angehörigen grds. unschädlich und die unterbliebene Führung von Arbeitszeitnachweisen betrifft in der Regel nicht die Frage der Fremdüblichkeit der Arbeitsbedingungen, sondern hat vorrangig Bedeutung für den Nachweis, dass der Angehörige tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht hat.
Im Streitfall betrieb der Kläger ein Einzelunternehmen. Er schloss zunächst mit seinem in Frührente befindlichen Vater, später auch mit seiner Mutter einen Arbeitsvertrag ab. Die Eltern sollten für den Kläger Aushilfstätigkeiten im Umfang von 10 bzw. 20 Wochenstunden erbringen. Das Finanzamt versagte den Betriebsausgabenabzug mit der Begründung, es seien keine Aufzeichnungen über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden geführt worden. Das Finanzgericht bestätigte diese Auffassung und führte aus, die Arbeitsverträge seien nicht entsprechend der Vereinbarung durchgeführt worden, weil beide Elternteile tatsächlich mehr als die vertraglich festgelegten 10 bzw. 20 Wochenstunden gearbeitet hätten. Darauf hätten sich fremde Arbeitnehmer nicht eingelassen. Dem ist der BFH nicht gefolgt. Ob ein Vertrag zwischen nahen Angehörigen steuerlich anzuerkennen ist, wird anhand eines Fremdvergleichs beurteilt. Dabei hängt die Intensität der Prüfung auch vom Anlass des Vertragsschlusses ab. Hätte der Steuerpflichtige im Falle der Nichtbeschäftigung seines Angehörigen einen fremden Dritten einstellen müssen, ist der Fremdvergleich weniger strikt durchzuführen. Vor allem aber ist der Umstand, dass beide Elternteile „unbezahlte Mehrarbeit“ geleistet haben sollen, für die steuerrechtliche Beurteilung nicht von wesentlicher Bedeutung. Entscheidend für den Betriebsausgabenabzug ist, dass der Angehörige für die an ihn gezahlte Vergütung die vereinbarte Gegenleistung (Arbeitsleistung) tatsächlich erbringt. Dies ist auch dann der Fall, wenn er seine arbeitsvertraglichen Pflichten durch Leistung von Mehrarbeit übererfüllt. Ob Arbeitszeitnachweise geführt worden sind, betrifft hier nicht die Frage der Fremdüblichkeit des Arbeitsverhältnisses, sondern hat allein Bedeutung für den - dem Steuerpflichtigen obliegenden - Nachweis, dass der Angehörige die vereinbarten Arbeitsleistungen tatsächlich erbracht hat. Die Entscheidung bestätigt die bisherige Rechtsprechung, wonach die übervertragsmäßige Erbringung
von Arbeitsleistungen nicht abzugsschädlich ist, so lange die Vergütung nicht Taschengeldcharakter aufweist. Die Mehrarbeit im Rahmen eines ansonsten ernsthaft vereinbarten und tatsächlich durchgeführten Arbeitsverhältnisses wird dann auf familienrechtlicher Grundlage erbracht. Die tatsächliche Durchführung des Arbeitsverhältnisses kann durch Vorlage von Stundenzetteln nachgewiesen werden. Diese sind aber keine Voraussetzung für die Anerkennung des Arbeitsverhältnisses. Der Nachweis kann auch auf andere Weise, etwa durch Vernehmung anderer Arbeitnehmer als Zeugen, erbracht werden. Allerdings ist es schon aus Kostengründen hilfreich, solche Stundenzettel bereits in der Tatsacheninstanz vorlegen zu können. Gegebenfalls sollte auch die mögliche Zeugenvernehmung bereits vor dem FG beantragt werden.