Das Umsatzsteuergesetz sieht, neben den üblichen Vorsteuerberichtigungstatbeständen für Gegenstände des Anlagevermögens, auch eine Vorsteuerberichtigung vor, wenn sich bei einem Wirtschaftsgut, das nur einmalig zur Erzielung eines Umsatzes verwendet wird (Umlaufvermögen), die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse ändern. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Landwirt von der Pauschalierung zur Regelbesteuerung übergeht oder umgekehrt. Im ersten Fall kann der Landwirt bisher im Rahmen der Pauschalierung nicht berücksichtigte Vorsteuern ggf. noch geltend machen, im zweiten Fall ist bereits beanspruchte Vorsteuer ggf. an das Finanzamt zurück zu zahlen.
Zur Feststellung des Berichtigungsobjekts ist jeweils auf den Gegenstand abzustellen. Dies gilt auch dann, wenn mehrere Gegenstände gleicher Art und Güte geliefert wurden. Bei der Lieferung vertretbarer Sachen ist hingegen auf die zwischen leistendem Unternehmer und Leistungsempfänger geschlossenen
vertraglichen Vereinbarungen im Verwendungszeitpunkt abzustellen.
Beispiele aus der Landwirtschaft:
Sachen gleicher Art und Güte; z.B. Viehbestand:
Soweit Tiere individualisierbar sind (z.B. Rinder durch die Eintragung in der "Hit-'DatenBank"), handelt es sich um einzelne Gegenstände, selbst wenn Tiere in einer Partie erworben oder verkauft werden. Das gleiche gilt für Schweine. Damit ist das maßgebliche Berichtigungsobjekt der einzelne Gegenstand, hier
das einzelne Tier im Zeitpunkt seiner Verwendung = Verkauf.
Vertretbare Sachen, z.B. für Zwecke des späteren Verkaufs eingelagertes Getreide:
Getreide ist eine vertretbare Sache. Berichtigungsobjekte sind die einzelnen Mengen, wie sie der Landwirt nach den vertraglichen Vereinbarungen im Verwendungszeitpunkt verkauft.
Vertretbare Sachen, z.B. stehende Feldfrüchte (zum Verkauf bestimmter Winterweizen):
Maßgebliches Berichtigungsobjekt ist das Endprodukt, d.h. der später geerntete Weizen. Da es sich um vertretbare Sachen handelt, ist jedes Verkaufsgeschäft als einzelnes Berichtigungsobjekt zu erfassen. Eine Berichtigung ist im Zeitpunkt der tatsächlichen Verwendung (z.B. Verkauf i.R.d. Regelbesteuerung)
durchzuführen, wenn diese von der ursprünglichen Verwendungsabsicht beim Erwerb (Herstellung/Anschaffung während der Pauschalierung) abweicht. Der Zeitpunkt der tatsächlichen Verwendung ist der Zeitpunkt, an dem mit dem jeweiligen Berichtigungsobjekt ein Umsatz ausgeführt wird, d.h. der Umsatz löst die Vorsteuerberichtigung aus. Allerdings unterbleibt eine Vorsteuerberichtigung, wenn die auf die Anschaffungs- und Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts entfallende Vorsteuer 1.000 € nicht übersteigt. D.h. bei den individualisierbaren Tieren unterbleibt regelmäßig eine Vorsteuerberichtigung, da die Vorsteuern aus deren Anschaffung oder Herstellung i.d.R. weniger als 1.000 € betragen. Beim Getreide kommt es entscheidend darauf an, über welche Menge, der jeweilige Kaufvertrag abgeschlossen wird.