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Betriebliche Schuldzinsen bei Betriebsfortführung im Zusammenhang mit einer Zwangseinlage

Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) entschied mit Urteil vom 16.8.2013 – 2 K 172/12, dass im Rahmen einer Betriebsübernahme eine Buchwertfortführung (§ 6 Abs. 3 EStG) auch dann vorliegen kann, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen zurückbehalten wurden.

Bei der Festsetzung vortragsfähiger Verluste ist nicht zu beanstanden, wenn eine Überentnahme dadurch entsteht, dass eine Zwangseinlage, die aufgrund der zeitlichen Anwendungsregelung des § 4 Abs. 4a EStG nicht zu berücksichtigen ist, später durch eine Entnahme unter Geltung des § 4 Abs. 4a EStG wieder rückgängig gemacht wird. Ferner kann eine Billigkeitsregelung (§ 163 AO) in Betracht kommen.

Der Vater des A hatte einen Handwerksbetrieb geführt. Das Grundstück war von Frau A gemietet. Im Jahr 1998 verstarb der Vater unerwartet; Frau A führte aufgrund einer Sondergenehmigung der Handwerkskammer den Betrieb fort, um bestehende Aufträge abzuwickeln. Das Grundstück erfasste sie als Einlage.

Im Jahr 2000 übergab sie den Betrieb mit Ausnahme des Grundstücks, das sie wieder entnahm, an den Sohn, der die Buchwerte fortführte. Bei einer späteren Betriebsprüfung vertrat die Prüferin die Auffassung, dass die sich aufgrund der Entnahme des Grundstücks ergebenden Überentnahmen auch beim Sohn zu berücksichtigen seien. Dies führte zur Nichtanerkennung von Schuldzinsen in erheblicher Höhe.

Nach der Entscheidung des FG muss sich der Sohn die Überentnahme der Mutter nicht zurechnen lassen, da die Entnahmebuchung bei der Mutter eine bloße Korrekturbuchung darstellt.