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Einbringung eines Betriebs in eine Personengesellschaft gegen Mischentgelt

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 18.9.2013 – X R 42/10 entschieden, dass die §§ 6 Abs. 3 EStG und 24 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) nebeneinander anwendbar sind, wenn der Steuerpflichtige einen Betrieb in eine Mitunternehmerschaft einbringt und zugleich Dritten Anteile daran schenkt. Erhält der Steuerpflichtige neben dem Mitunternehmeranteil auch eine Gutschrift auf dem Darlehenskonto, schließt dies die Anwendung des § 24 UmwStG (Einbringung von Betriebsvermögen in eine Personengesellschaft) nicht aus; die Gutschrift wirkt jedoch gegebenenfalls gewinnrealisierend.

Bei der Einbringung eines Betriebs gegen ein sog. Mischentgelt wird bei Buchwertfortführung kein Gewinn realisiert, wenn die Summe aus dem Nominalbetrag der Gutschrift auf dem Kapitalkonto des Einbringenden und dem gemeinen Wert der Darlehensforderung den steuerlichen Buchwert des eingebrachten Einzelunternehmens nicht übersteigt.

Im Streitfall hatte der Kläger sein Einzelunternehmen zum Buchwert in eine KG eingebracht. Der Ehefrau sowie zwei Kindern wurden Kommandit-Anteile geschenkt. Soweit das in der Schlussbilanz des Einzelunternehmens ausgewiesene Eigenkapital den neuen KG-Anteil überstieg, wurde der Mehrbetrag seinem Darlehenskonto bei der KG gutgeschrieben. Der Betriebsprüfer vertrat die Auffassung, dass das Bewertungswahlrecht des § 24 UmwStG nicht gelte, weil dem Einbringenden nicht nur Gesellschaftsrechte, sondern auch eine Gutschrift auf dem Darlehenskonto gewährt wurde. Der BFH widerspricht mit diesem Urteil der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 11.11.2011, BStBl I 2011, S. 1314, Tz. 01.47 und Tz. 24.07).