Im zugrunde liegenden Sachverhalt des Beschlusses des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) vom 1.10.2013 – 5 V 217/13 wurden bei einer Außenprüfung Provisionsabrechnungen und Anlagen zu Abrechnungen aufgefunden, die weder Steuernummer noch USt-Id.-Nr. des jeweiligen Gutschriftempfängers enthielten. Daraufhin wurde vom Prüfer entschieden, dass ein Vorsteuerabzug nicht möglich sei, da die erteilten Gutschriften keine ordnungsgemäßen Rechnungen darstellten.
Noch während der Außenprüfung wurden die Provisionsabrechnungen berichtigt. Das Finanzamt kürzte dennoch die Vorsteuer mit der Begründung, dass die Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug erst zum Zeitpunkt der durchgeführten Rechnungsberichtigung (hier: im Jahr 2013) vorlägen.
Die Antragstellerin legte gegen die Bescheide Einspruch ein und beantragte zugleich Aussetzung der Vollziehung. Das FG hatte ernsthafte Zweifel an der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung und entschied, dass eine rückwirkende Rechnungsberichtigung möglich ist.
Das FG führte aus – im Anschluss an die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 15.7.2010 – C-368/09 „Pannon Gep“ und EuGH vom 8.5.2013 – C-271/12 „Petroma Transports“ –, dass eine rückwirkende Rechnungsberichtigung in Betracht kommt, solange durch die zuständige Finanzbehörde noch keine abschließende Entscheidung über den Vorsteuerabzug vorliegt und das besagte Dokument die Mindestangaben an eine Rechnung, wie u.a. Rechnungsaussteller, Leistungsempfänger, Leistungsbeschreibung, erfüllt. Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wurde nicht zugelassen.