Nach dem BFH-Urteil vom 11.4.2013 – III R 32/12 besteht bei einer Realteilung einer (freiberuflichen) Mitunternehmerschaft ohne Spitzenausgleich keine Verpflichtung, eine Realteilungsbilanz nebst Ermittlung des Übergangsgewinns zu erstellen, wenn die Buchwerte fortgeführt werden, die Mitunternehmer ihre freiberufliche Tätigkeit in Einzelpraxen weiter betreiben und dabei die Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung beibehalten.
Das Finanzgericht hatte bereits in diesem Sinne entschieden. Mit der Revision rügte das Finanzamt die Verletzung materiellen Rechts, da der Gesetzgeber die Realteilung der Betriebsaufgabe gleichgestellt habe. Daraus ergäbe sich zwangsläufig der Wechsel der Gewinnermittlungsart bei Steuerpflichtigen mit Einnahme-Überschussrechnung.
Der Bundesfinanzhof bestätigte, dass im Streitfall die Auseinandersetzung der GbR im Weg der Realteilung ohne Ausgleichszahlung erfolgte. Eine Verpflichtung der BGB-Gesellschaft, eine Realteilungsbilanz zu erstellen und einen Übergangsgewinn zu ermitteln, ergibt sich weder aus § 16 Abs. 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) noch aus den allgemeinen Grundsätzen. Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, müssen bei einer Betriebsveräußerung zu einer Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich übergehen.
Dagegen findet § 16 Abs. 2 Satz 2 EStG bei einer Realteilung ohne Spitzenausgleich und unter Fortführung der Buchwerte keine Anwendung, da die Rechtsfolge der Buchwertfortführung in diesem Fall abschließend in § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG geregelt ist.