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Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 bis 4 und 7 EStG

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich in seinem Schreiben vom 20.11.2013 – IV C 6 – S 2139-b/07/10002 mit der Klärung von Zweifelsfragen zum Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g Abs. 1 bis 4 und 7 Einkommensteuergesetz (EStG) befasst. Es ersetzt das Schreiben des BMF vom 8.5.2009 und berücksichtigt vor allem die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung. Das BMF befasst sich in dem Schreiben mit den Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von IAB (§ 7g Abs. 1 EStG) ebenso wie mit der Hinzurechnung des Investitionsbetrags bei planmäßiger Durchführung der Investition und gleichzeitiger gewinnmindernder Herabsetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 7g Abs. 2 EStG). Weitere Themenbereiche sind die Rückgängigmachung des Investitionsbetrags (§ 7g Abs. 3 EStG), die Nichteinhaltung der Verbleibens- und Nutzungsfristen (§ 7g Abs. 4 EStG) und die buchtechnischen und verfahrensrechtlichen Grundlagen.

IAB kann für die künftige Anschaffung oder Herstellung von neuen oder gebrauchten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens geltend gemacht werden. Klargestellt wird, dass für immaterielle Wirtschaftsgüter, wie beispielsweise Software, § 7g EStG nicht in Anspruch genommen werden kann (dazu BFH, Urteil vom 18. 5.2011 – X R 26/09). Das gilt jedoch nicht für sog. Trivialsoftware, die gemäß R 5.5 Absatz 1 Einkommensteuer-Richtlinien zu den abnutzbaren beweglichen und selbstständig nutzbaren Wirtschaftsgütern gehört.

Das BMF stellt u. a. auch klar, dass in Fällen der unentgeltlichen Betriebsübertragung nach § 6 Abs. 3 EStG oder der Buchwerteinbringung nach §§ 20, 24 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) das im Übertragungsjahr regelmäßig entstehende Rumpfwirtschaftsjahr nicht den maßgebenden Investitionszeitraum verkürzt. Wenn also beispielsweise die Übertragung im letzten Wirtschaftsjahr der Investitionsfrist für ein Wirtschaftsgut erfolgt, für das der Rechtsvorgänger einen Investitionsabzugsbetrag beansprucht hat, kann der Rechtsnachfolger die Investition noch bis zum Ende der regulären Investitionsfrist steuerbegünstigt durchführen.

Das BMF führt aus, dass es grundsätzlich unbeachtlich ist, ob die Investition bei Abgabe der Steuererklärung bereits durchgeführt wurde oder ob der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsgutes die Absicht hatte, einen IAB in Anspruch zu nehmen (dazu BFH, Urteil vom 17.1.2012 – VIII R 48/10).

Ausführungen macht das BMF auch zu den Fällen, in denen IAB nach der erstmaligen Steuerfestsetzung in Anspruch genommen oder bereits geltend gemachte Abzugsbeträge erhöht werden. Informiert wird darüber, dass im Hinblick auf die gesetzlich geforderte Investitionsabsicht der Steuerpflichtige jedoch glaubhaft darzulegen hat, aus welchen Gründen ein Abzugsbetrag nicht bereits in der ursprünglichen Gewinnermittlung geltend gemacht wurde, und dass in dem Gewinnermittlungszeitraum, in dem ein IAB nachträglich berücksichtigt werden soll, eine voraussichtliche Investitionsabsicht bestanden hat.

Die aufgeführten Anforderungen gelten jedoch nicht für Investitionsabzugsbeträge, die im Einspruchsverfahren gegen einen Schätzungsbescheid mit der nachgereichten Steuererklärung geltend gemacht werden (BFH, Urteil vom 8.6.2011 – I R 90/10). Aufgelistet werden auch die Fälle, in denen nach ständiger Rechtsprechung (z. B. BFH, Urteil vom 20.6.2012 – X R 42/11) die Geltendmachung von Investitionsabzugsbeträgen nach der erstmaligen Steuerfestsetzung ausscheidet, u. a. wenn die Nachholung erkennbar dem Ausgleich von nachträglichen Einkommenserhöhungen (z. B. nach einer Betriebsprüfung) dient.