Ein selbstfahrender Futtermischwagen, der auch in der gewerblichen Tierhaltung eingesetzt werden kann, ist nach der Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen (FG) vom 19.7.2012 – 14 K 9/12 kein Sonderfahrzeug für die Landwirtschaft im Sinne des § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG).
Gemäß § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a KraftStG ist das Halten von Sonderfahrzeugen von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, sofern diese Fahrzeuge ausschließlich in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden. Sonderfahrzeuge sind nach § 3 Nr. 7 Satz 2 KraftStG Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit ihnen fest verbundenen Einrichtungen nur für einen der in § 3 Nr. 7 KraftStG bezeichneten Verwendungszwecke geeignet und bestimmt sind. Mit dieser gesetzlichen Voraussetzung einer ausschließlichen Verwendung der Fahrzeuge in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben und der strikten Bindung an die bezeichneten Verwendungszwecke hat der Gesetzgeber nach den Ausführungen des FG hinsichtlich des Anwendungsbereichs gewollt enge Grenzen gesetzt.
Als Sonderfahrzeuge gelten demnach solche Fahrzeuge, die sich objektiv nur für den begünstigten Zweck eignen, ohne dass eine anderweitige „sinnvoll-praktische“ Verwendung tatsächlich in Betracht käme oder eine andere Nutzung „völlig zweckfremd“ ist.
Nach diesen Grundsätzen ist der Futtermischwagen der Klägerin kein Sonderfahrzeug im Sinne des § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a KraftStG, da er nach seiner Bauart und Einrichtung auch in einem Betrieb gewerblicher Rinderhaltung verwendet werden könnte.