Scheidet ein Gesellschafter aus einer Personengesellschaft aus und übernimmt einen Teilbetrieb, liegt nach dem Urteil des Finanzgerichts Hamburg (FG) vom 18.4.2012– 3 K 89/11 auch dann eine Realteilung und kein Ausscheiden gegen Sachwertabfindung vor, wenn die Mitunternehmerschaft von den übrigen Gesellschaftern fortgeführt wird. Werden dem Teilbetrieb, den der ausscheidende Gesellschafter übernimmt, zuvor noch vorhandene liquide Mittel zugeführt, so ist darin kein steuerpflichtiger Spitzenausgleich zu sehen.
Das Finanzgericht widerspricht damit der Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. BMF-Schreiben vom 28.2.2006, BStBl I 2006, S. 228). Bei einer Realteilung ohne Spitzenausgleich besteht keine Verpflichtung, eine Auseinandersetzungsbilanz zu erstellen und einen Übergangsgewinn zu ermitteln.
Wird allen Mitunternehmern eine verbindliche Auskunft erteilt und verlangt ein Feststellungsbeteiligter eine abweichende steuerliche Behandlung, so bleibt die Bindungswirkung der verbindlichen Auskunft erhalten, wenn ein anderer Mitunternehmer sich auf die Bindungswirkung beruft und die übrigen Feststellungsbeteiligten bereits entsprechend der Auskunft disponiert haben.
Das Finanzamt hatte einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs-OHG eine verbindliche Auskunft erteilt, nach der eine Gesellschafterin aus der OHG ausscheiden und unter Fortführung der Buchwerte eine Niederlassung mit allen wesentlichen Betriebsgrundlagen übernehmen konnte. An der Buchwertverknüpfung änderte auch die vorherige Ausstattung mit liquiden Mitteln nichts.