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Sonderausgabenabzug für Erben bei nachgezahlter Kirchensteuer

Nach einer Entscheidung des Hessischen Finanzgerichts (FG) vom 26.9.2013 – 8 K 649/13 kann ein Erbe, wenn er aufgrund eines ihm gegenüber ergangenen Einkommensteuerbescheids für den verstorbenen Erblasser Kirchensteuer nachzahlen muss, diesen Betrag als Sonderausgabe geltend machen.

Im vorliegenden Fall hatte eine Erbin geklagt, deren Vater im Jahre 2009 verstorben war und der sein Steuerbüro 2007 veräußert hatte. Die Miterben einigten sich mit dem Käufer des Steuerbüros darauf, dass der Restkaufpreis statt in drei Jahresraten sofort in einer Summe gezahlt wird. Im Einkommensteuerbescheid für den verstorbenen Erblasser erfasste das Finanzamt für das Jahr 2007 wegen der Veräußerung des Steuerbüros einen entsprechenden Veräußerungsgewinn, was zu einer Kirchensteuernachforderung führte, die von der Erbengemeinschaft beglichen wurde.

Das Finanzgericht hat entschieden, dass die Erbin den wegen der Nachforderung gezahlten Betrag als Sonderausgabe in ihrer Steuererklärung geltend machen kann, da das Vermögen des Vaters im Zeitpunkt seines Todes sofort Vermögen der Erben geworden sei, sodass die Kirchensteuer letztlich aus dem Vermögen der Erben gezahlt worden wäre.

Durch die Zahlung sei die Tochter auch wirtschaftlich belastet. Auch sei die steuerliche Berücksichtigung der Zahlung nach dem Prinzip der Besteuerung gemäß der individuellen Leistungsfähigkeit geboten. Die Kirchensteuer sei zudem nicht bereits mit dem Erbfall entstanden, sondern habe ihre Grundlage in der Vereinbarung zwischen den Erben und dem Käufer des Steuerbüros (2009) und damit in der eigenen Entscheidung der Erben.