Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 8.8.2013 – V R 7/13 entschieden, dass eine umsatzsteuerpflichtige Leistung gegeben ist, wenn ein Landwirt Erntehelfern (entgeltlich) eine Unterkunft zur Verfügung stellt. Im vorliegenden Fall beschäftigte ein Landwirt in seinem Betrieb Erntehelfer. Für die Zeit ihrer Tätigkeit stellte er ihnen Wohnraum als Unterkunft zur Verfügung. Für die Überlassung der Unterkunft erfolgte ein Abzug vom Arbeitslohn. Der BFH hatte zu entscheiden, ob die Überlassung von Unterkünften eine entgeltliche Leistung an die Erntehelfer darstellt, die gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) der Umsatzsteuer unterliegt.
Der Bundesfinanzhof ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Lohneinbehalt zulasten des Erntehelfers wie eine Zahlung durch den Erntehelfer zu werten ist. Somit handelt es sich um eine entgeltliche Leistung an den Erntehelfer.
Der BFH führt aus, dass bei der Gewährung von Unterkünften für Erntehelfer eine steuerpflichtige Leistung nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG gegeben ist, da insoweit eine „kurzfristige Beherbergung von Fremden“ vorliege. Für die Steuerpflicht nach § 4 Nr. 12 S. 2 UStG komme es auf die beabsichtigte Dauer der Nutzungsüberlassung zur Beherbergung an, welche nach der EuGH-Rechtsprechung ein geeignetes Kriterium zur Abgrenzung von Steuerpflicht/Steuerfreiheit darstelle. Danach sei eine Vermietung von unter 6 Monaten als kurzfristig anzusehen.
Nicht relevant sei, ob die Vermietung an eigenes Personal oder an Dritte erfolge. Auch eigenes Personal seien Fremde im umsatzsteuerlichen Sinne, sodass eine ausreichende Abgrenzung zur Wohnraumüberlassung an Verwandte/Freunde vorliege.