Die Klägerin hatte im Streitjahr 2007 ein sogenanntes Bauerncafé betrieben und bei Aufgabe des Cafés Ende 2008 einen Aufgabegewinn von 3.705 Euro erklärt, für den antragsgemäß ein Freibetrag nach § 16 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) gewährt wurde.
Die Klägerin war zusätzlich an einer KG beteiligt, aus der sie am 1.1.2007 ausgeschieden war. Im August 2010 erhielt das Finanzamt die Mitteilung, dass für die Klägerin aus der KG-Beteiligung ein Aufgabegewinn festgestellt worden war. Das Finanzamt korrigierte den ESt-Bescheid der Klägerin nach § 175 Abgabenordnung (AO) und setzte Einkünfte aus insgesamt 26.680 Euro an, von denen allerdings nur 3.705 Euro steuerfrei blieben.
Der Antrag der Klägerin, nunmehr den höheren Freibetrag zu berücksichtigen, wurde vom Finanzamt abgelehnt. Begründung: Die Steuerpflichtige ist an ihre einmal getroffene Wahl gebunden, weil der ESt-Bescheid 2007 bestandskräftig und der Vorbehalt der Nachprüfung in der Zwischenzeit aufgehoben worden war.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren entschied das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 24.4.2013 – 7 K 2342/11 E, dass das Finanzamt die begehrte Änderung des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG zu Unrecht verwehrt hat.
Der Steuerbescheid konnte nicht nach § 173 AO wegen neuer Tatsachen geändert werden, da das Ausscheiden aus der KG bei Abgabe der Steuererklärung bekannt war. Die Klage hatte jedoch Erfolg, weil die Korrektur des ausgeübten Wahlrechts im Wege der Kompensation gem. § 177 AO zu berücksichtigen war.