Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 16.10.2013 – VI R 52/11 entschieden, dass unter die Pauschalierungsvorschrift § 37b Einkommensteuergesetz (EStG) nur diejenigen Zuwendungen fallen, die beim Empfänger einkommensteuerbar und auch dem Grunde nach einkommensteuerpflichtig sind. Geschenke und andere Leistungen aus betrieblichem Anlass, die ein Unternehmen seinen Geschäftsfreunden und Kunden gewährt, können bei diesen zu einkommensteuerpflichtigen Einnahmen führen.
Nach § 37b Abs. 1 Satz 1 EStG können Steuerpflichtige die Einkommensteuer einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten betrieblich veranlassten Zuwendungen und Geschenke, die nicht in Geld bestehen, unter bestimmten Voraussetzungen mit einem Pauschsteuersatz von 30 % versteuern. Noch nicht geklärt war bisher, ob § 37b EStG voraussetzt, dass die Zuwendung dem Empfänger im Rahmen einer der Einkommensteuer unterliegenden Einkunftsart zufließt. Diese Frage hat der Bundesfinanzhof nun grundsätzlich bejaht.
Damit widersprach der BFH auch der gegenteiligen Auffassung der Finanzverwaltung. Das Gericht begründete dies damit, dass § 37b EStG keine eigenständige Einkunftsart begründe, sondern nur eine besondere pauschalierende Erhebung der Einkommensteuer zur Wahl stelle.
Im vorliegenden Fall hatte eine Kapitalgesellschaft ihren Kunden und Geschäftsfreunden Geschenke zukommen lassen. Das Finanzamt hatte die pauschale Einkommensteuer unabhängig davon erhoben, ob diese Geschenke beim Empfänger überhaupt einkommensteuerbar und einkommensteuerpflichtig waren.